Allgemeine Ausbildungsrichtlinien

des Fachverbandes der Fahrschulen (und gleichzeitig Schulordnung der Fahrschulen Dolejschi e.U., Inhaber Tobias Purkarth)

I. Allgemeines

1.1. Die Ausbildungsbedingungen des Fachverbandes der Kraftfahrschulen sind Bestandteile des Ausbildungsauftrages.

1.2. Mit der Anmeldung durch den Ausbildungswerber (in der Folge geschlechtsneutral „Kunde“ bezeichnet) erteilt diese/r den Ausbildungsauftrag an die Fahrschulen Dolejschi e.U. (in der Folge als „Fahrschule“ bezeichnet). Der Ausbildungsauftrag kommt nach Maßgabe der nachstehenden allg. Geschäftsbedingungen durch die Anmeldung in der Fahrschule zustande. Mit der Anmeldung bestätigt der Kunde, dass er die Voraussetzungen für eine positive Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung erbringen muss, um eine gesetzeskonforme Ausbildung zu absolvieren.

1.3 Der Umfang der Ausbildung richtet sich nach dem Auftrag des gebuchten Leistungs- oder Ausbildungspaket.

1.4. Der praktische bzw. theoretische Unterricht kann erst nach absolvierter Anmeldung seitens des Kunden durch die Bestätigung der AGB´s und der Datenschutzrichtlinien erfolgen.

1.5. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

II. Umfang des Ausbildungs- und Leistungspaket

2.1. Die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichtes nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen wie insbesondere KFG 1967, KDV 1967, FSG 1997 und die entsprechenden für die jeweilige Führerscheinklasse oder Zusatzcodes geltenden Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht vor allfälligen Wiederholungsprüfungen ist nicht Teil des Erstauftrages und wird gesondert verrechnet!

2.2. Die Betreuung bei der ersten behördlichen Fahrprüfung am Standort der Fahrschule, falls dies Bestandteil des gebuchten Ausbildungs- und Leistungspaketes ist. Die Betreuung bei allfälligen Wiederholungsprüfungen erfolgt dezidiert nicht innerhalb der Kosten des Erstauftrages!

2.3. Die Mehrphasenausbildung nach bestandener Fahrprüfung für die Klassen A1, A2, A oder B, falls dies Bestandteil des gebuchten Ausbildungs- und Leistungspaketes ist, ansonsten aufgrund eines gesonderten Auftrags.

2.4. Vereinbarte Kurstermine können von der Fahrschule bei technischen Mängeln des Fahrzeugs verschoben werden. Werden entfallene Termine oder Teilleistungen nachgeholt bzw. zu einem späteren Termin angeboten, stehen dem Kunden für den Fall, dass ein allfälliger Schaden durch die Fahrschule nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde, keine über die Nachholung der Teilleistung hinausgehenden Ersatzansprüche zu.

III. Vertragsdauer

3.1. Der Ausbildungsauftrag beginnt mit der Anmeldung (Bestätigung der AGB´s und Datenschutzrichtlinien) zum gewünschten Leistungs- bzw. Ausbildungspaket und endet mit erfolgreicher Absolvierung der praktischen Prüfung, bei Kl. AM, Code 96, Code 111 und A – Aufstockungen mit Beendigung der vorgeschriebenen Ausbildung.

3.2. Werden spätestens 18 Monate, ab Beginn der Ausbildung, aufgrund von Umständen, die in der Sphäre des Kunden gelegen sind KEINE Leistungen in der Fahrschule konsumiert, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist. In so einem Fall werden keine Kosten rückerstattet.

3.3. Ausbildungsteile können lt. Gesetz nur dann angerechnet werden, wenn die Ausbildung als nicht länger als 18 Monate unterbrochen gilt.

3.3. WICHTIG: Arztgutachten, Bescheide für das „Privatfahren“ und die theoretische Prüfung sind 18 Monate gültig. Es wird dezidiert darauf hingewiesen, dass der Kunde diese Fristen selbst kontrollieren muss.

3.4. Beginnt der Kunde nicht innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Ausbildungsauftrages mit der Ausbildung, so endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist.

3.5. Der Vertrag endet, wenn die Behörde die für die Zulassung zur Fahrprüfung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen des Kunden als nicht geeignet erachtet.

IV. Ausbildung

4.1. Die Fahrschule verpflichtet sich, dem Kunden – bei dessen ordnungsgemäßer Mitarbeit, nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen (KFG 1967, KDV 1967, FSG 1997) – jene Kenntnisse und Fertigkeit zu vermitteln, die für ein sicheres Lenken von Fahrzeugen der beabsichtigten Führerscheinklasse notwendig sind.

4.2.Es obliegt dem Kunden, die körperlichen und geistigen Voraussetzung für eine positive Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit und für den Erwerb der angestrebten Lenkerberechtigung zu erbringen. Der Ausbildungsauftrag besteht unabhängig von der behördlichen Zulassung zur Lenkerprüfung.Der Kunde ist u.a. dann vom Unterricht oder den Fahrstunden auszuschließen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol, Suchtmitteln oder anderen berauschenden Mitteln steht.

4.3. Liegt die theoretische- und praktische Ausbildung (oder Teile davon) länger als 18 Monate
zurück, so sind diese Unterrichtseinheiten vom Kunden zu wiederholen und gesondert zu bezahlen. FSG § 10,Abs.2,Z.2.

4.4.1 Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung erfolgt im Rahmen der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, des Lehrplanes des Fachverbandes der Kraftfahrschulen sowie des Ausbildungsprogramms der Fahrschule. Der Kunde verpflichtet sich, den gesamten Ausbildungskurs vollständig zu absolvieren. Die ausfallende(n) Unterrichtseinheit(en) ist/sind nachzuholen.

4.4.2 Praktische Ausbildung
Die praktische Fahrausbildung erfolgt im Rahmen der kraftfahrrechtlichen Vorschriften des Lehrplanes des Fachverbandes der Kraftfahrschulen sowie des Ausbildungsprogramms der Fahrschule. Die Dauer einer Fahreinheit (UE) beträgt 50 Minuten. Ab 20:00, sowie an Samstagen wird ein Zuschlag von € 20,- pro Fahreinheit verrechnet.

4.4.2.1. Absagen von Fahreinheiten durch den Kunden sind bis 2 Werktage (48h) vor dem Termin kostenfrei möglich. Die Absage muss nachweislich persönlich oder schriftlich per E-Mail erfolgen. Fahrstunden sind somit 2 Werktage vor dem Termin fix gebucht, danach ist nur mehr eine Verschiebung seitens der Fahrschule, auch ohne Angaben von Gründen, möglich.

4.4.2.2.Werden innerhalb der 48h die Fahreinheiten durch den Kunden nicht abgesagt, sind die entstandenen Kosten (= 100% des Fahreinheitenpreises) zu bezahlen. Im Krankheitsfall entstehen keine Kosten für den Kunden, jedoch ist durch eine ärztliche Bestätigung der Krankheitsfall nachzuweisen.

4.4.2.3.Die Benützung von Schulfahrzeugen und sonstigen Schuleinrichtungen ist nur im Beisein eines Mitarbeiters der Fahrschule gestattet. Bei der praktischen Ausbildung ist den Anordnungen des Fahrlehrers unbedingt Folge zu leisten. Schäden, die durch das Nichtbefolgen von Anordnungen des Lehrers entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

4.4.2.4.Die Unterrichtseinheit beginnt am Standort oder am Übungsplatz der Fahrschule und endet dort. Wird sie über Wunsch des Fahrschülers an einem anderen Ort begonnen oder/und beendet, ist die Wegzeit des Fahrlehrers zwischen diesen Orten und dem Standort der Fahrschule in die Zeit der Fahreinheit einzurechnen.

4.4.2.5. Ein Mitfahren Dritter im Schulfahrzeug während der Unterrichtseinheit ist nur mit Zustimmung der Fahrschulleitung gestattet. Gleiches gilt für die Mitnahme von Tieren.

4.4.2.6. Die praktische Ausbildung auf einem Fahrzeug der Gruppe C bzw. C/E, E, gemäß dem Lehrplan C des Fachverbandes sowie des Lehrplanes der Fahrschule, kann erst erfolgen, wenn die kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Unterrichtseinheiten auf dem Fahrzeug der Gruppe B absolviert worden sind.

4.4.2.7 Die praktische Ausbildung auf Fahrzeugen der Klassen Am, A1, Code111, A2 und A ist nur mit geeigneter Schutzausrüstung gestattet. Es wird explizit daurauf hingewiesen, dass unsere Kunden über die Pflicht ausreichender Schutzkleidung zu tragen, informiert werden. Bei nicht ausreichender Schutzkleidung werden die Fahreinheiten seitens der Fahrschule abgebrochen bzw. abgesagt, die dadurch entstandenen Kosten der Fahreinheiten hat der Kunde zu tragen.

4.4.2.8. Die Voraussetzung für die Prüfungsfreigabe durch die Fahrschule sind vom Kunden zu erfüllen. Beim Fehlen derselben sind sie vom Kunden durch eine gesonderte Ausbildung nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nachzuholen. Absolviert der Kunde eine Ergänzungsausbildung, wird davon ausgegangen, dass er die für die bereits erteilte Lenkerberechtigung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

4.4.3 Zweite Ausbildungsphase
Für die zweite Ausbildungsphase oder eine Ergänzungsausbildung sind die Bestimmungen bezüglich theoretischer- bzw. praktischer Ausbildung sinngemäß anzuwenden.

4.4.3.1. Der Kunde ist für die Einhaltung der Fristen selbst verantwortlich. Die Fahrschule trifft keine Verständigungspflicht oder Haftung für die Einhaltung der Fristen des Kunden.

4.4.3.1. Die Fahrschule verpflichtet sich nach Absolvierung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Stufen der zweiten Ausbildungsphase durch den Kunden diesen Umstand im zentralen Führerscheinregister einzutragen.

V. Prüfungen

5.1. Nach dem Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erlangung der angestrebten Lenkerberechtigung hat die Fahrschule im Einvernehmen mit der Behörde dem Fahrschüler in einem angemessenen Zeitraum einen Prüfungstermin anzubieten.

5.2. Die Anmeldung zur amtlichen Lenkerprüfung durch die Fahrschule erfolgt, wenn durch geeignete Feststellung das Erreichen des Ausbildungszieles in der Theorie und Praxis voraussichtlich gewährleistet erscheint.

5.3. Wird durch die Fahrschule festgestellt, dass der Fahrschüler die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch nicht erlangt hat, ist die Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungszieles fortzusetzen und sofern die zusätzlichen Leistungen nicht im Ausbildungs- oder Leistungspaket enthalten sind, zu bezahlen.

5.4. Der gewünschte praktische Lenkerprüfungstermin ist seitens des Kandidaten mind. 7 Tage (1 Woche) vorher der Fahrschule mitzuteilen. Die Einteilung der Plätze für den Prüfungstermin erfolgt ausschließlich durch die Fahrschule.

5.5. Die Lenkerprüfung muss spätestens 3 Werktage vorher abgesagt werden. Erfolgt die Absage erst danach (außer durch den Fahrlehrer), oder wird der Prüfungstermin nicht wahrgenommen, wird die gesamte Prüfungsgebühr verrechnet. Weiters kann die Behörde ihrerseits die Prüfungsgebühren einheben.

5.6 Die theoretische Prüfung muss mind. 3 Werktage vorher abgesagt oder verschoben werden, erfolgt die Absage nicht innerhalb der genannten Frist stellt die Fahrschule dem Kunden eine Verschiebegebühr in der Höhe von € 30,- in Rechnung, wird der fixierte Prüfungstermin nicht wahrgenommen wird eine Ausfallsgebühr von € 50,- in Rechnung gestellt. Diese hat der Kunde unverzüglich nach Vorschreibung, spätestens vor der Anmeldung zu einem weiteren Termin zu bezahlen.

5.7. Zur theoretischen Computerprüfung und amtlichen Lenkerprüfung hat der Kunde einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen.

5.8.Vertragsgegenstand ist die Vorbereitung auf die theoretische und praktische Fahrprüfung, nicht die erfolgreiche Ablegung der Fahrprüfung selbst. Aus dem bloßen Umstand des Nichtbestehens der Fahrprüfung können daher keine Ansprüche gegenüber der Fahrschule abgeleitet werden

VI. Ausbildungskosten und deren Verrechnung

6.1. Die Kosten der Ausbildung richten sich nach den jeweils gültigen Fahrschultarifen. Sämtliche behördliche Abgaben, ärztliche Gutachten oder psychologische Gutachten, sowie Erste – Hilfe – Kurse sind nicht Gegenstand des Ausbildungsauftrages. Alle Preise sind inkl. 20% Umsatzsteuer.

6.2. Als vereinbart gilt, dass falls sich die Ausbildung über einen längeren Zeitraum erstreckt, werden allfällige Tarifänderungen bei einzelnen Leistungspaketen, angepasst.

6.3. Vor Aubsildungsbeginn hat der Fahrschüler, je nach Ausbildungspaket, eine Anzahlung zu leisten. Bei den Ausbildungspaketen AM, Code 111 und
A – Umstiege sind die gesamten Ausbildungskosten vor Beginn der Ausbildung zu bezahlen.

6.4. Werden Zusatzleistungen (Leistungen die nicht im Leistungspaket enthalten sind) konsumiert, werden diese bei der Restzahlung verrechnet.
Die Restzahlung der Ausbildungskosten wird vor der praktischen Prüfung in Rechnung gestellt. Die Restzahlung muss spätestens 1 Woche (5 Werktage) vor der praktischen Lenkerprüfung beglichen werden. Die praktische Lenkerprüfung kann nur bei vollständiger Bezahlung absolviert werden. Ergibt sich bei der Rechnungslegung ein Saldo zu Gunsten der Fahrschule, so ist der Betrag vor Antritt zur behördlichen Lenkerprüfung vom Fahrschüler zu entrichten. Ein Saldo zu Gunsten des Fahrschülers wird von der Fahrschule zum gleichen Zeitpunkt zurückerstattet.

6.5. Bei Ausbildungsabbruch wird eine Organisationspauschale von € 120,- verrechnet.

6.6. Sollte sich während der Ausbildung herausstellen, dass die Behörde die für die Zulassung zur Lenkerprüfung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen gemäß § 64 Abs 2 KFG als nicht gegeben erachtet, so hat der Kunde dies sofort der Fahrschule mitzuteilen und die von ihm bis dahin in Anspruch genommenen Leistungen zu bezahlen.

6.7. Im Falle einer Prüfungswiederholung ist eine Prüfungsgebühr an die Behörde und eine Wiederholungsgebühr an die Fahrschule zu entrichten.

6.8. Ist die zweite Ausbildungsphase nicht Bestandteil des Ausbildungsauftrages, so sind die obigen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, wobei die Fahrschule anstatt einer Anzahlung eine Endabrechnung zu legen hat.

6.9. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von € 20,- zu bezahlen. Die Fahrschule ist bei Zahlungsverzug berechtigt, ihre Leistungen gegenüber dem Kunden bis zur vollständigen Bezahlung des Außenstandes auszusetzen.

6.10. Rabatte oder Aktionen sind nicht mit weiteren Rabatten kombinierbar.

VII. Datenschutzbestimmung

7.1. Mit der Anmeldung erteilt der Kunde die datenschutzrechtliche Zustimmung zur elekt-ronischen Verarbeitung der Angaben zu seiner Person durch Fahrschule nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

7.2. Den Kunden betreffende personenbezogene Daten dienen ausschließlich dem Betriebszweck der Fahrschule und werden vertraulich behandelt. Sie werden nur in dem für die zur Administration während der Ausbildung und die Erfüllung des Ausbildungsvertrags erforderlichen Vorgänge unbedingt erforderlichen Umfang verarbeitet und solange gespeichert, wie dies für die Erfüllung dieser Aufgaben der erforderlich ist.

7.3. Eine Übermittlung der Kundendaten im jeweils erforderlichen Umfang erfolgt im Rah-men des Ausbildungsvertrags und der gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich an die jeweils zuständigen Behörden. Ansonsten wird eine Weitergabe der Kundendaten an Dritte sowie die Erstellung Personen-bezogener Auswertungen ausdrücklich ausgeschlossen.

7.4. Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer des Vertrags jede Änderung seiner in der Anmeldung angegebenen Daten, wie z.B. Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.

VIII. Haftung

8.1. Die Fahrschule ist ausschließlich zur Vermittlung der theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen des KFG, des FSG oder der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung (GWB) und im Umfang des abgeschlossenen Ausbildungsvertrags verpflichtet. Sie übernimmt aber keine Gewähr und keine Haftung für einen nicht eingetretenen Prüfungserfolg.

8.2. Weiters übernimmt die Fahrschule keine Haftung für Schäden an oder den Verlust von persönlichen Gegenständen der Kunden während der Teilnahme an der theoretischen oder praktischen Ausbildung, sofern der Fahrschule bzw. ihren Beauftragten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Im Übrigen ist jede Haftung der Fahrschule ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Personenschäden oder um vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldete Schäden handelt.

IX. Rechtsform

Inhaber der Fahrschulen ist Tobias Purkarth, Einzelunternehmer, eingetragen im Firmenbuch mit der Firmenbuchnummer: FN524514w

Stand: Jänner 2023